Die Strafen für sexuellen Missbrauch von Kindern sind in den Paragrafen 176 und 176a Strafgesetzbuch geregelt. Danach muss, wer Kinder sexuell missbraucht, bereits heute mit einer Höchststrafe von zehn Jahren rechnen. Wobei es Konstellationen gibt, in denen die Maximalstrafe nur bei fünf Jahren liegt – zum Beispiel dann, wenn sich ein Täter vor einem Kind sexuell befriedigt. Die Mindeststrafe liegt bei sechs beziehungsweise drei Monaten.
Auch für schweren Kindesmissbrauch liegt die Höchststrafe bei zehn Jahren, allerdings darf die Strafe – je nach Konstellation – nicht unter einem beziehungsweise nicht unter zwei Jahren liegen. Für den schweren Kindesmissbrauch wird also die Mindeststrafe angehoben.
Die niedrige Mindeststrafe hat zur Folge, dass Kindesmissbrauch, soweit es nicht um einen schweren Missbrauch geht, juristisch als Vergehen eingestuft wird – also nicht als Verbrechen. Das hat der Gesetzgeber seinerzeit bewusst so gemacht und bei späteren Reformen auch beibehalten. So bleibt es nämlich möglich, ein Strafverfahren unter Auflagen einzustellen oder einen Täter im schriftlichen Strafbefehlsverfahren zu verurteilen. Beides erspart betroffenen Kindern, in einer mündlichen Verhandlung möglicherweise als Zeugen aussagen zu müssen.
Strafen für Kinderpornografie
Die Strafen für die Verbreitung, den Erwerb und Besitz von Kinderpornografie ist in Paragraf 184b Strafgesetzbuch geregelt. Der bloße Besitz wird derzeit mit einer Geldstrafe oder einer Haftstrafe von bis zu drei Jahren sanktioniert. Härtere Strafen gibt es für die Verbreitung von Kinderpornografie, insbesondere wenn dies gewerbsmäßig geschieht (bis zu zehn Jahre).
Weiter Strafrahmen: Sechs Monate oder zehn Jahre?
Der Strafrahmen ist in all diesen Fällen weit. Wie hoch eine Strafe am Ende tatsächlich ausfällt, hängt von der individuellen Schuld des Täters ab. Richter müssen bei der Bemessung der Strafe Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander abwägen: Ein Geständnis kann sich positiv für den Täter auswirken. Ebenso wenn er sich gestellt hat, ohne dass ein Verdacht gegen ihn bestand. Bestreitet er die Tat dagegen und führt das zu einer besonderen Belastung für das Opfer, fällt das strafschärfend ins Gewicht.
Weitere Punkte, die strafmildernd wirken können: Die Tat liegt lange zurück, der Täter ist schon sehr alt, krank oder bereit, eine Therapie zu machen. Auch eine mediale Vorverurteilung kann bei der Bemessung der Strafe eine Rolle spielen.
Strafschärfende Erwägungen sind dagegen: Vorstrafen, ein besonderer Vertrauensbruch, schwerwiegende psychische Folgen für das betroffene Kind, ein Täter zeugt das Opfer allein mit dem Ziel, es später zu missbrauchen.
Sonderregeln für Jugendliche
Für jugendliche Täter gelten besondere Regeln, bei denen der Erziehungsgedanke im Vordergrund steht. Haftstrafen dürfen überhaupt nur dann verhängt werden, wenn sie wegen der Schwere der Schuld erforderlich sind oder andere Maßnahmen wie zum Beispiel Weisungen, Verwarnungen oder Arrest nicht mehr ausreichen. Mehr als fünf Jahre Gefängnis dürfen bei diesen Straftaten nicht verhängt werden.