Ein Kinderschänder muss nach seiner Haftstrafe in Sicherungsverwahrung. Für dieses Urteil waren drei Anläufe nötig, weil das Landgericht Augsburg Fehler machte.
Ein 63 Jahre alter Sexualstraftäter aus Augsburg muss nach Verbüßen seiner sechseinhalbjährigen Haftstrafe in Sicherungsverwahrung. Der Bundesgerichtshof (BGH) verwarf nun die Revision. Das Ungewöhnliche an dem Fall: Der Mann hatte zuvor zweimal erfolgreich Rechtsmittel gegen Urteile des Augsburger Landgerichts eingelegt. Erst nach einem dritten Prozess sah der BGH keine formalen Fehler mehr in der Augsburger Rechtssprechung.