
Im Fall der Kieler Missbrauchsfälle wurden nicht alle juristischen Mittel gegen den Tatverdächtigen ausgeschöpft, sagt Rechtswissenschaftlerin Monika Frommel in einem Gastbeitrag.
„Wir sind nicht für psychisch kranke Menschen zuständig“! –Was für ein fataler Irrtum. Das deutsche Strafrecht gilt für schuldfähige, vermindert schuldfähige und psychisch kranke Straftäter, das nennt man seit über 100 Jahren ein zweispuriges System. Bekannt ist etwa der Maßregelvollzug in psychiatrischen Landeskrankenhäusern. Bei schweren Sexualverbrechen an Kindern ist es nicht untypisch, dass Verdächtige schwer gestört sind.
Nach den Missbrauchsfällen an zwei Mädchen in Kiel wurde die Staatsanwaltschaft kritisiert, weil sie keinen Antrag auf Untersuchungshaft gestellt hat. |
Aus diesem Grund hat 1998 der Justizminister Schmidt-Jortzig geregelt, dass bei derartigen Taten auch vorbeugend ein Haftbefehl wegen Wiederholungsgefahr erlassen werden kann. Damals waren ähnliche Fälle Anlass für die Reform im Interesse der Sicherheit von Kindern. Eckard GehmTatort: In diesem Kindergarten in Kiel-Gaarden soll sich der verdächtige Vater, der hier jeden Morgen seine eigenen Kinder in Obhut gab, an einer Fünfjährigen vergangen haben.
Steht also die „Gefahr“ einer weiteren schweren Straftat im Raum, was ja immer bedeutet, dass niemand sicher sein kann, dass diese Gefahr auch eintritt, dann hat die Staatsanwaltschaft kein Ermessen, sondern muss vor dem zuständigen Gericht einen Antrag stellen oder auf andere Weise dafür sorgen, dass nicht ein weiteres Kind schwer geschädigt wird. Im Kieler Fall wurde erst gar kein Gericht eingeschaltet. Der Verdächtige war 30 Jahre alt, lebte zum Zeitpunkt der ersten Tat bei seiner Mutter, das Kind war 5 Jahre alt, es wurde schwer verletzt, weswegen der Verdacht auf Vergewaltigung und nicht nur wegen Missbrauch eines Kindes lautete. Bei diesem Altersunterschied und dieser Vorgehensweise müssen die Alarmleuchten angehen, denn es kann sich nicht um ein verunglücktes „Doktorspiel“ handeln. Es lag vielmehr auf der Hand, dass es sich hier um einen wohl hochgefährlichen, möglicherweise sadistischen oder sonst schwer gestörten Menschen handelt. Ihn frei zu lassen war ein schwerer Fehler und von den gesetzlichen Regelungen sicher nicht mehr gedeckt. Die Strafverfolgungsorgane sind sehr wohl zuständig für Kranke, wenn sie eine Straftat begangen haben. Ist diese so schwer wie hier, gibt es faktisch keinen Spielraum mehr.– Quelle: https://www.shz.de/12652151 ©2020