KINDESMISSBRAUCH

Kinderschänder kommt nach Haft nicht frei

Die 9. Strafkammes des Gießener Landgerichts bestätigten mit ihrem Urteil die Einweisung in die Sicherungsverwahrung. So wie es das Gericht bereits in erster Instanz getan hatte. Doch der Bundesgerichthof hatte in dem Revisionsverfahren zwar das Strafmaß, nämlich die acht Jahre Haft, gelten lassen, die damalige Begründung für die anschließende Sicherungsverwahrung aber als nicht ausreichend erachtet. Deshalb musste das Verfahren noch einmal neu aufgerollt werden.

Das Gericht stützte sich bei seinem neuerlichen Urteil im Wesentlichen auf die Argumentation des psychiatrischen Sachverständigen Dr. Rolf Speyer. Der hatte in seinem Gutachten darauf hingewiesen, dass der Angeklagte wegen seiner Pädophilie und seinem Hang zum Sadistisch-Masochistischen eine Gefahr für die Allgemeinheit darstelle.

“Im Allgemeinen liegt die Wiederholungsgefahr bei Sexualtätern bei rund 46 Prozent und würde damit für eine Einweisung in die Sicherungsverwahrung noch nicht ausreichen”, sagte der Gutachter. Beim Angeklagten kämen aber noch weitere Faktoren hinzu, die das Gesamtbild veränderten.

Der 53-Jährige habe nur ein halbes Jahr nach Haftentlassung wegen eines ähnlichen Missbrauchsdelikts die beiden minderjährigen Halbgeschwister seiner Ehefrau zu pornographischen Spielen verleitet und sie dabei fotografiert. Außerdem habe er nie ernsthaft etwas gegen seine pädophile Neigung unternommen. Auch nicht nach der ersten Verurteilung im Jahr 2002. Als weiteres Kriterium für eine erhöhte Rückfallgefahr ist laut Speyer auch der Umstand zu sehen, dass der Angeklagte sich nicht zu seiner Bisexualität bekennt, sondern diese völlig auszublenden versucht.

Nach Ansicht des Gutachters steigt damit die Gefahr der Rückfälligkeit bei dem Ober-Mörlener auf 70 bis 80 Prozent. Ihm fehle darüber hinaus die Einsicht, Unrecht getan zu haben. Zwar habe er in den beiden Gerichtsverhandlungen mehrfach betont, dass es ihm leid tue, was er mit den Kindern gemacht habe, jedoch spreche er dabei immer nur von sich und nicht von seinen Opfern, den Kindern.

Wie auch die Staatsanwaltschaft und die Nebenklage sah das Gericht die Gefährlichkeit für die Allgemeinheit durch den Angeklagten gegeben. Der Vorsitzende Richter Dr. Bergmann ging in seiner Urteilsbegründung auch auf die Verhältnismäßigkeitsprüfung ein, die der Bundesgerichtshof im Rahmen des dem Gericht zustehenden Ermessenspielraums bei der Urteilsfindung als zu oberflächlich beanstandet hatte. Man habe genau dargelegt, welche Auswirkungen die acht Jahre Haft auf den Angeklagten haben werden und ob sein fortgeschrittenes Alter eine Rolle bei der Frage der Sicherungsverwahrung eine Rolle spielt.

Wegen des Alters hatte zuvor bereits der Sachverständige abgewunken. Auch Menschen mit 60 Jahren oder mehr hätten ein Sexualleben. Ob nicht acht Jahre Haft ausreichen, wie dies die Verteidigung forderte? Nein, sagt das Gericht. Der Angeklagte habe sich noch nie ernsthaft um eine Therapie gegen seine sexuellen Neigungen gekümmert. Auch seine angebliche Abkehr von der aktiven Pädophilie sei nur halbherzig gewesen. Schließlich habe er über einschlägige Foren weiter Fotographien und Videos im Internet verschickt und empfangen. “Das ist dasselbe wie bei einem Alkoholiker, der behauptet, er sei vom Alkohol weg, weil er kein Schnaps, sondern nur Bier trinkt”, wiederholte der Richter den Vergleich des Sachverständigen.

Um tatsächlich als “trockener Pädophiler” gelten zu können, müsse der Angeklagte eine Therapie über mindestens zwei bis drei Jahre machen. Da die ersten drei Jahre der Haft schon vorbei seien, drohe eine vorzeitige Entlassung ohne vollendete Therapie. “In diesem Falle wäre er eine Gefahr für die Allgemeinheit und deshalb bleibt es bei der Sicherungsverwahrung.”

Related Articles

Leave a Reply

Your email address will not be published. Required fields are marked *

Back to top button
Close