KINDERMÖRDERKINDESMISSBRAUCH

Kindesmissbrauch: 14 Monate Haft ohne Bewährung

Eine Minute Eicherscheid : Kindesmissbrauch: 14 Monate Haft ohne Bewährung EICHERSCHEID Wegen Kinderschändung in sieben Fällen sowie eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz hatte das Amtsgericht in Gemünd den 70-jährigen Hans-Joachim H. aus Eicherscheid Ende Januar zu drei Jahren und vier Monaten Haft verurteilt. Teilen Tweeten Weiterleiten Drucken VON ERNST SCHNEIDERS Die Tatsache, dass der Verurteilte auf freiem Fuß blieb, löste seinerzeit im Dorf Etliches an Unruhe aus. Nicht wenige Eltern befürchteten, der 70-Jährige könne sich bis zu seinem Haftantritt noch einem ihrer Kinder nähern. Dennoch sah die Justiz keine Handhabe, um H. sofort in Haft zu nehmen. Auch wenn ein solcher Fall geeignet sei, rasch zu der Ansicht zu gelangen, dass man den Verurteilten „sofort wegsperren” müsse, räumte Amtsgerichtsdirektor Reinhard Schaffer seinerzeit gegenüber unserer Zeitung ein. Der Fall wurde wenige Tage nach dem Urteil des Amtsgerichts auch beim zuständigen Jugendamt der Städteregion aktenkundig, das sich der Angelegenheit annahm, jedoch zum Schutz der Kinder seine Erkenntnisse und Vorhaben nicht öffentlich zu Markte trug. Nicht eingreifen, wie von einigen Bürgern gefordert, konnte die Polizei, denn um Hans-Joachim H. beispielsweise zu observieren, hätte es einer richterlichen Anordnung bedurft, doch die hatte niemand ausgestellt. Jetzt muss Hans-Joachim H. doch hinter Gitter, denn am Freitag ging sein Berufungsverfahren vor dem Landgericht in Aachen mit einem Urteil zu Ende: Wegen dreifachen versuchten und einfachen vollendeten sexuellen Kindesmissbrauchs wurde der 70-Jährige zu einer Haftstrafe von einem Jahr und zwei Monaten ohne Bewährung verurteilt, wie Dr. Georg Winkel, Pressesprecher des Landgerichts, unserer Zeitung auf Anfrage mitteilte. Das Gericht habe es als erwiesen angesehen, dass es zu vier Übergriffen gegen zwei Opfer gekommen sei, so Winkel weiter. Den Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz, vom Amtsgericht noch zu einer Gesamtstrafe zusammengefasst, habe man aus verfahrenstechnischen Gründen nicht mit verurteilen können. So erkläre sich das geringere Strafmaß.

Related Articles

Leave a Reply

Your email address will not be published. Required fields are marked *

Back to top button
Close