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Sexueller Missbrauch unter Kindern

Das Bundesgericht hat den Schuldspruch im Falle eines Knaben bestätigt, der im Alter von elf Jahren mindestens fünf Mal mit einem knapp acht Jahre alten Mädchen Geschlechtsverkehr hatte. Die Luzerner Strafjustiz verurteilte den jungen Täter wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind und ordnete eine besondere Behandlung gemäss Art. 85 des Strafgesetzbuchs an. Vom Vorwurf der Vergewaltigung wurde der Knabe freigesprochen.

Das Luzerner Obergericht war davon ausgegangen, dass der Täter an einer markanten psychischen Störung leidet, die mit den Straftaten in Zusammenhang steht. Ein Experte wertete die sexuellen Handlungen als «aussergewöhnlich» und erachtete eine kritische Auseinandersetzung mit den Verfehlungen als erforderlich. Unter diesen Umständen durften die kantonalen Richter nach Auffassung des Bundesgerichts eine ambulante psychotherapeutische Behandlung des Knaben anordnen, obwohl dieser in intakten Familienverhältnissen lebt. Denn laut dem einstimmig gefällten Urteil des Kassationshofs in Strafsachen besteht zumindest eine gewisse Rückfallgefahr, wenn keine professionelle Aufarbeitung des Geschehens erfolgt. Eine solche aber kann von den Eltern nicht erwartet werden, weil diese einer Verdrängung der Straftaten klar den Vorzug geben.

Urteil 6P.112/2005 vom 17. 11. 05 – keine BGE-Publikation

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